Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufsbedingungen (B2B)
der
Sopp Industrie GmbH
Stand: Juli 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(2) Sämtliche Lieferungen, Leistungen, Angebote und sonstigen Vertragsbeziehungen der Sopp Industrie GmbH (nachfolgend „Verkäufer") erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
(3) Diese AGB gelten auch für sämtliche zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird. Selbst die vorbehaltlose Ausführung einer Lieferung oder Leistung stellt kein Anerkenntnis entgegenstehender Geschäftsbedingungen dar.
(5) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AGB. Sie bedürfen mindestens der Textform.
§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
(1) Sämtliche Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Bestellungen gelten erst mit schriftlicher oder in Textform erfolgender Auftragsbestätigung oder mit Auslieferung der Ware als angenommen.
(3) Der Verkäufer ist berechtigt, Bestellungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang anzunehmen.
(4) Technische Änderungen, konstruktive Verbesserungen sowie handelsübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit sie die Gebrauchsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen.
(5) Sämtliche Angaben über Maße, Gewichte, Farben, technische Daten, Materialbeschaffenheiten oder sonstige Eigenschaften stellen lediglich Beschreibungen dar und keine garantierten Beschaffenheitsvereinbarungen, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
(6) Sämtliche Zeichnungen, Druckdaten, Layouts, Entwürfe, Muster, Werkzeuge, Klischees, Stanzen, CAD-Daten, Berechnungen, Kalkulationen sowie sonstige Unterlagen bleiben Eigentum sowie geistiges Eigentum des Verkäufers, auch wenn sich der Auftraggeber an den Herstellungskosten beteiligt hat.
Eine Weitergabe oder Nutzung außerhalb des Vertragszwecks ist ohne schriftliche Zustimmung unzulässig.
(7) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen mindestens der Textform. Hierfür genügt insbesondere die Übermittlung per E-Mail oder über ein vereinbartes Kundenportal.
§ 3 Referenznutzung
(1) Mit Abschluss des Vertrages räumt der Auftraggeber dem Verkäufer das widerrufliche Recht ein, den Auftraggeber unter Verwendung seines Unternehmensnamens, seines Logos sowie einer allgemeinen Beschreibung der gelieferten Produkte oder Leistungen als Referenzkunden zu benennen.
Dies gilt insbesondere für
- Website
- Unternehmensbroschüren
- Social Media
- Präsentationen
- Messeauftritte
- Vertriebsunterlagen
- Angebotsunterlagen
(2) Eine Veröffentlichung vertraulicher Informationen, Preise, Zeichnungen, Produktionsmengen, Entwicklungsleistungen oder sonstiger Geschäftsgeheimnisse erfolgt nicht.
(3) Der Auftraggeber kann der Referenznutzung jederzeit in Textform widersprechen.
Der Verkäufer wird die Referenz innerhalb angemessener Frist entfernen.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sämtliche Preise verstehen sich in Euro ab Werk (EXW gemäß Incoterms® 2020), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Hinzu kommen die jeweils gesetzlich geltende Umsatzsteuer, Verpackungs-, Transport-, Versicherungs-, Zoll-, Einfuhr- und sonstige öffentliche Abgaben.
(2) Sofern zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen oder es sich um einen Rahmenvertrag handelt, ist der Verkäufer berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen anzupassen, sofern sich nach Vertragsschluss wesentliche Kostenfaktoren verändern. Hierzu zählen insbesondere:
- Rohstoffpreise
- Energiepreise
- Lohnkosten
- Transport- und Logistikkosten
- Frachtkosten
- Wechselkurse
- Zölle
- gesetzliche Abgaben
- behördliche Auflagen
- gesetzliche Anforderungen, insbesondere aufgrund der PPWR oder vergleichbarer Vorschriften.
Übersteigt die Preisanpassung 10 % des ursprünglich vereinbarten Nettopreises, kann der Auftraggeber innerhalb von zehn Werktagen nach Mitteilung der Preisanpassung vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(4) Maßgeblich ist der Zahlungseingang beim Verkäufer.
(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(6) Werden nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich beeinträchtigen, ist der Verkäufer berechtigt,
- Vorauszahlung,
- angemessene Sicherheitsleistungen oder
- Vorkasse
für sämtliche noch offenen Lieferungen zu verlangen.
Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht innerhalb angemessener Frist nach, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
(7) Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 5 Lieferung, Lieferfristen und höhere Gewalt
(1) Liefertermine und Lieferfristen gelten nur als verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.
(2) Lieferfristen beginnen erst mit
- vollständiger Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten,
- Eingang aller vom Auftraggeber bereitzustellenden Unterlagen,
- Erhalt vereinbarter Freigaben,
- Eingang vereinbarter Anzahlungen.
(3) Der Verkäufer ist zu angemessenen Teillieferungen berechtigt, soweit diese dem Auftraggeber zumutbar sind.
(4) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
Hierzu gehören insbesondere:
- Krieg
- bewaffnete Konflikte
- Terroranschläge
- Pandemien
- Epidemien
- Cyberangriffe
- Hackerangriffe
- Ausfälle der IT-Infrastruktur
- Naturkatastrophen
- Feuer
- Überschwemmungen
- Streiks
- Aussperrungen
- Energieengpässe
- Rohstoffknappheit
- Container- oder Frachtraummangel
- Hafen- und Grenzschließungen
- Embargos
- Exportverbote
- behördliche Maßnahmen
- Lieferausfälle oder verspätete Belieferungen durch Vorlieferanten, sofern diese nicht vom Verkäufer zu vertreten sind.
(5) Dauert das Leistungshindernis länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche bestehen insoweit nicht. Unberührt bleiben Ansprüche des Auftraggebers bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers sowie Ansprüche aus zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen.
§ 6 Versand, Gefahrübergang und Incoterms®
(1) Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.
(2) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgen Lieferungen EXW Remscheid gemäß Incoterms® 2020.
(4) Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe der Ware an den ersten Frachtführer auf den Auftraggeber über.
Dies gilt auch bei:
- Teillieferungen,
- frachtfreier Lieferung,
- vereinbarter Montage,
- Direktlieferungen an Dritte.
(5) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
(6) Lagerkosten werden ab dem fünften Werktag nach Anzeige der Versandbereitschaft mit 0,25 % des Nettoauftragswertes je angefangener Kalenderwoche, höchstens jedoch 5 % des Nettoauftragswertes, berechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis geringerer Lagerkosten vorbehalten; der Verkäufer kann einen höheren tatsächlich entstandenen Schaden geltend machen.
(7) Eine Transportversicherung wird ausschließlich auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Einfacher Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber vor (Vorbehaltsware).
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der jeweiligen Saldoforderung.
(2) Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet,
- die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln,
- sie ordnungsgemäß zu lagern,
- sie gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und sonstige übliche Risiken zum Neuwert zu versichern,
- erforderliche Wartungsmaßnahmen auf eigene Kosten vorzunehmen.
Etwaige Versicherungsansprüche tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber an den Verkäufer ab.
(3) Weiterveräußerung
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern.
Bereits jetzt tritt er sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des jeweiligen Rechnungsendbetrages einschließlich Nebenforderungen an den Verkäufer ab.
Der Verkäufer nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.
(4) Einziehung der Forderungen
Der Auftraggeber bleibt bis auf Widerruf berechtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.
Der Verkäufer ist berechtigt, diese Einziehungsermächtigung insbesondere dann zu widerrufen, wenn
- Zahlungsverzug besteht,
- ein Insolvenzantrag gestellt wurde,
- Zahlungseinstellung vorliegt,
- sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers wesentlich verschlechtern.
In diesem Fall hat der Auftraggeber auf Verlangen sämtliche Schuldner zu benennen, alle erforderlichen Unterlagen herauszugeben und die Abtretung offenzulegen.
(5) Verarbeitung
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für den Verkäufer.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände.
(6) Vermischung und Verbindung
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache entsprechend dem Verhältnis der Werte zum Zeitpunkt der Verbindung.
Der Auftraggeber verwahrt das entstandene Miteigentum unentgeltlich für den Verkäufer.
(7) Zugriff Dritter
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu informieren.
Der Auftraggeber hat den Dritten auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und sämtliche Maßnahmen zu unterstützen, die zur Wahrung der Rechte des Verkäufers erforderlich sind.
Soweit der Dritte die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Rechtsverfolgung nicht ersetzt, haftet der Auftraggeber hierfür.
(8) Herausgaberecht
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach angemessener Fristsetzung berechtigt,
- vom Vertrag zurückzutreten,
- die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen,
- die Ware auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen.
Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt unberührt.
(9) Freigabe von Sicherheiten
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen dauerhaft um mehr als 10 %, wird der Verkäufer auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
(10) Eigentum an Werkzeugen, Klischees und Entwicklungsleistungen
Sämtliche durch den Verkäufer entwickelten oder hergestellten
- Werkzeuge,
- Klischees,
- Druckplatten,
- Druckdaten,
- Stanzen,
- CAD-Daten,
- Muster,
- Prototypen,
- Fertigungskonzepte,
- technischen Zeichnungen,
- Entwicklungsleistungen
bleiben, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ausschließlich Eigentum des Verkäufers.
Dies gilt auch dann, wenn sich der Auftraggeber ganz oder teilweise an den Entwicklungskosten oder Werkzeugkosten beteiligt hat.
Dem Auftraggeber wird hierdurch lediglich ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für die Durchführung des jeweiligen Auftrags eingeräumt.
§ 8 Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht, Reklamationen
(1) Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Auftraggeber hat die gelieferten Waren unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig auf Vollständigkeit, Identität, Transportschäden, offensichtliche Mängel sowie erkennbare Qualitätsabweichungen zu untersuchen.
Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von sieben Werktagen nach Ablieferung schriftlich oder in Textform anzuzeigen.
Versteckte Mängel sind spätestens innerhalb von sieben Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich oder in Textform anzuzeigen.
Die Vorschriften des § 377 HGB bleiben unberührt.
Unterbleibt die rechtzeitige Mängelanzeige, gilt die Ware hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt.
(2) Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang.
Hiervon ausgenommen bleiben Ansprüche wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie Fälle zwingender gesetzlicher Haftung.
(3) Voraussetzungen einer Reklamation
Reklamationen können ausschließlich bearbeitet werden, wenn der Auftraggeber folgende Informationen vollständig zur Verfügung stellt:
- Rechnungsnummer
- Lieferscheinnummer
- Chargennummer oder Produktionskennzeichnung, soweit vorhanden
- Artikelnummer
- Lieferdatum
- Beschreibung des Mangels
- aussagekräftige Fotos
- betroffene Stückzahl
Der Verkäufer ist berechtigt, weitere Nachweise anzufordern. Geringfügige Abweichungen oder Ergänzungen bei den vorgenannten Angaben stehen der Wirksamkeit einer Mängelrüge nicht entgegen, soweit die Zuordnung der beanstandeten Ware und des Mangels für den Verkäufer weiterhin möglich ist.
(4) Nachweis der Herkunft der Ware
Der Auftraggeber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die beanstandete Ware vom Verkäufer geliefert wurde und innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist geliefert worden ist.
Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, bestehen keine Gewährleistungsansprüche.
(5) Rücksendungen
Eine Rücksendung mangelhafter Ware darf ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers erfolgen.
Unfrei eingesandte Sendungen können zurückgewiesen werden.
(6) Gelegenheit zur Nacherfüllung
Vor Durchführung eigener Nachbesserungsmaßnahmen oder Ersatzbeschaffungen ist dem Verkäufer Gelegenheit zur Untersuchung sowie zur Nacherfüllung zu geben.
Anderenfalls entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche, soweit der Auftraggeber nicht nachweist, dass ein sofortiges Handeln zur Schadensminderung zwingend erforderlich war.
(7) Sonderanfertigungen
Bei kundenspezifisch gefertigten Produkten stellen insbesondere folgende Eigenschaften keinen Sachmangel dar, sofern sie branchenüblich oder technisch unvermeidbar sind:
- geringfügige Farbabweichungen
- Materialchargenabweichungen
- Unterschiede im Glanzgrad
- geringfügige Maßtoleranzen
- Faltenbildung durch Transport
- geringe Positionsabweichungen von Druckbildern
- handelsübliche Textiltoleranzen
- produktionsbedingte Unterschiede bei Schleifenformen oder Drahtpositionen
Die zulässigen Toleranzen ergeben sich ergänzend aus der Qualitäts- und Toleranzrichtlinie des Verkäufers. Die vorstehenden Toleranzen gelten nicht, soweit der Auftraggeber nachweist, dass die Abweichung die vertraglich vorausgesetzte Verwendung der Ware wesentlich beeinträchtigt.
(8) Druckfreigaben
Erfolgt die Produktion auf Grundlage einer vom Auftraggeber freigegebenen Druckvorlage, eines Musters oder einer digitalen Freigabe, haftet ausschließlich der Auftraggeber für
- Schreibfehler
- Satzfehler
- Farbwahl
- Logos
- Bildmaterial
- Maße
- Positionierungen
soweit diese in der Freigabe enthalten waren.
Nach Produktionsbeginn sind Beanstandungen insoweit ausgeschlossen.
(9) Muster
Von Mustern, Freigabemustern oder Vorserienproduktionen können produktionsbedingte Abweichungen auftreten.
Diese begründen keinen Mangel, soweit sie handelsüblich oder technisch unvermeidbar sind. Der vorstehende Satz gilt nicht, soweit der Auftraggeber nachweist, dass die Abweichung die vereinbarte Funktion oder Qualität der Ware wesentlich beeinträchtigt.
(10) Nachbesserung
Der Verkäufer entscheidet nach eigenem Ermessen über
- Nachbesserung,
- Ersatzlieferung,
- Gutschrift oder
- Minderung.
Ein Anspruch auf eine bestimmte Art der Nacherfüllung besteht nicht.
(11) Ausschluss der Gewährleistung
Gewährleistungsansprüche bestehen insbesondere nicht bei Schäden, die entstehen durch:
- unsachgemäße Lagerung,
- fehlerhafte Verarbeitung,
- unsachgemäßen Transport nach Gefahrübergang,
- normale Abnutzung,
- eigenmächtige Veränderungen,
- fehlerhafte Verwendung,
- Nichtbeachtung von Verarbeitungs- oder Lagerhinweisen.
Der Ausschluss der Gewährleistung nach diesem Absatz gilt nicht, soweit der Auftraggeber nachweist, dass der Schaden überwiegend im Verantwortungsbereich des Verkäufers entstanden ist.
§ 9 Produktions-, Farb- und Mengentoleranzen
(1) Allgemeines
Die vom Verkäufer gelieferten Produkte werden nach den anerkannten Regeln der Technik sowie den in der Textil-, Druck- und Verpackungsindustrie üblichen Fertigungsmethoden hergestellt.
Produktionsbedingte Abweichungen lassen sich trotz größtmöglicher Sorgfalt nicht vollständig vermeiden und stellen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, keinen Sachmangel dar.
(2) Materialtoleranzen
Abweichungen hinsichtlich
- Materialstruktur,
- Oberflächenbeschaffenheit,
- Haptik,
- Glanzgrad,
- Steifigkeit,
- Elastizität,
- Drahtfestigkeit,
- Garnstärke,
- Webbild,
- Gewebecharakter,
stellen keinen Sachmangel dar, soweit sie handelsüblich oder technisch unvermeidbar sind.
(3) Farbabweichungen
Geringfügige Farbabweichungen zwischen
- Freigabemuster,
- Bildschirmdarstellungen,
- Digitaldruck,
- Offsetdruck,
- Flexodruck,
- verschiedenen Produktionschargen,
- Nachproduktionen,
- Materialchargen
sind produktionsbedingt und begründen keinen Mangel.
Dies gilt insbesondere bei unterschiedlichen Rohmaterialchargen, Farbchargen oder Lieferantenwechseln.
(4) Maßtoleranzen
Produktionsbedingte Maßabweichungen gelten als vertragsgemäß, sofern sie die Gebrauchstauglichkeit der Ware nicht wesentlich beeinträchtigen.
Soweit keine individuellen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die in der jeweiligen Branche üblichen Fertigungstoleranzen.
(5) Schleifen und Textilprodukte
Bei Schleifen, Bändern, Textilien sowie vergleichbaren Produkten stellen insbesondere folgende Eigenschaften keinen Mangel dar:
- unterschiedliche Schleifenformen
- unterschiedliche Drahtlage
- leichte Verdrehungen
- minimale Faltenbildung
- unterschiedliche Bandspannung
- unterschiedliche Schlaufenhöhe
- unterschiedliche Drahtenden
- geringe Unterschiede beim Zuschnitt
- unterschiedliche Wickelspannung auf Rollen
- produktionsbedingte Unterschiede der Naht
(6) Druckprodukte
Bei Druckprodukten gelten insbesondere nicht als Mangel:
- geringe Passerdifferenzen
- leichte Druckversätze
- geringe Farbabweichungen
- produktionsbedingte Punktzunahmen
- Unterschiede zwischen Andruck und Serienproduktion
- materialbedingte Farbaufnahme
- geringfügige Schneidetoleranzen
(7) Verpackungseinheiten
Produktions- oder verpackungsbedingte Abweichungen der Stückzahlen innerhalb einer Verpackungseinheit stellen keinen Mangel dar, sofern sie handelsüblich sind.
(8) Mehr- oder Minderlieferungen
Bei Sonderanfertigungen, Individualproduktionen sowie kundenspezifisch gefertigten Waren sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der vereinbarten Liefermenge zulässig.
Die tatsächlich gelieferte Menge gilt als vertragsgemäß und ist entsprechend zu vergüten.
Bei Liefermengen unter 500 Stück beträgt die zulässige Abweichung bis zu 15 %.
(9) Muster
Freigabemuster dienen ausschließlich der allgemeinen Darstellung.
Produktionsbedingte Abweichungen zwischen Muster und Serienfertigung stellen keinen Mangel dar, soweit die vereinbarte Funktion und Qualität erhalten bleiben.
(10) Naturmaterialien
Werden Naturfasern oder Naturmaterialien verarbeitet, stellen Unterschiede hinsichtlich
- Farbe,
- Struktur,
- Oberfläche,
- Glanz,
- Faserverlauf,
- Maserung,
keinen Sachmangel dar.
(11) Gesetzliche Materialanpassungen
Der Verkäufer ist berechtigt, Materialien, Bestandteile oder Fertigungsverfahren anzupassen, sofern dies aufgrund gesetzlicher Anforderungen, insbesondere der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), produktsicherheitsrechtlicher Vorgaben oder behördlicher Anordnungen erforderlich wird.
Hierdurch entstehende geringfügige Änderungen der Materialeigenschaften, Optik oder Verarbeitung begründen keinen Sachmangel, sofern die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
§ 10 Haftung
(1) Grundsatz
Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Unbeschränkte Haftung
Der Verkäufer haftet unbeschränkt bei
- Vorsatz,
- grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten,
- Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- Übernahme einer ausdrücklichen Garantie,
- Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,
- sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen.
(3) Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer ausschließlich bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Haftungshöchstgrenze
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Verkäufers für Sach- und Vermögensschäden je Schadensereignis auf die Deckungssumme der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.
Auf Verlangen teilt der Verkäufer die jeweils gültige Deckungssumme mit.
Die Haftungsbegrenzung nach Satz 1 gilt nicht für Ansprüche nach Absatz 2 sowie nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
(5) Ausschluss bestimmter Schäden
Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Verkäufer insbesondere nicht für
- entgangenen Gewinn,
- Produktionsausfälle,
- Betriebsunterbrechungen,
- Nutzungsausfall,
- mittelbare Schäden,
- Folgeschäden,
- Finanzierungskosten,
- Reputationsschäden,
- Vertragsstrafen des Auftraggebers gegenüber Dritten,
- Rückrufkosten des Auftraggebers,
- entgangene Einsparungen,
- Datenverluste,
- Kosten aufgrund verspäteter Markteinführungen,
es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder unterfallen einer zwingenden gesetzlichen Haftung. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Verkäufer für die in diesem Absatz genannten Schäden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(6) Beratung
Technische Hinweise, Empfehlungen, Anwendungsvorschläge oder sonstige Beratungsleistungen erfolgen nach bestem Wissen.
Sie entbinden den Auftraggeber nicht von der Verpflichtung, die Eignung der Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck selbst zu prüfen.
Soweit die Beratung nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden ist, erfolgt sie unentgeltlich und unter Ausschluss einer weitergehenden Haftung.
(7) Verarbeitung der Ware
Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass gelieferte Produkte
- fehlerhaft verarbeitet,
- falsch gelagert,
- ungeeignet eingesetzt,
- entgegen Verarbeitungshinweisen verwendet,
- verändert,
- mit ungeeigneten Materialien kombiniert
werden.
(8) Mängelfolgeschäden
Eine Haftung für Mängelfolgeschäden besteht nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und ausschließlich nach Maßgabe dieses § 10.
(9) Verjährung
Schadensersatzansprüche verjähren, soweit gesetzlich zulässig, spätestens innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Hiervon ausgenommen bleiben Ansprüche nach Absatz 2.
(10) Mitarbeiter
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten
- der Geschäftsführer,
- Angestellten,
- Mitarbeiter,
- Erfüllungsgehilfen,
- Subunternehmer,
- verbundenen Unternehmen,
- Lieferanten,
des Verkäufers.
§ 11 Geistiges Eigentum, Entwicklungsleistungen und Vertraulichkeit
(1) Geistiges Eigentum
Sämtliche vom Verkäufer entwickelten oder bereitgestellten
- Entwürfe,
- Designs,
- Layouts,
- Druckdaten,
- CAD-Dateien,
- technische Zeichnungen,
- Muster,
- Prototypen,
- Fertigungskonzepte,
- Produktionsverfahren,
- Kalkulationen,
- Know-how,
- Berechnungen,
- Software,
- digitale Modelle,
- Produktentwicklungen
bleiben, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ausschließliches geistiges Eigentum des Verkäufers.
Durch den Abschluss eines Kaufvertrages werden keinerlei Eigentums-, Urheber-, Marken-, Patent-, Gebrauchsmuster- oder sonstige Schutzrechte auf den Auftraggeber übertragen.
(2) Nutzungsrechte
Der Auftraggeber erhält ausschließlich ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, soweit dies zur vertragsgemäßen Verwendung der gelieferten Produkte erforderlich ist.
Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
(3) Werkzeuge und Betriebsmittel
Werkzeuge, Druckplatten, Klischees, Stanzen, Stickprogramme, Prägevorrichtungen, Schneidprogramme, CAD-Dateien, Druckdaten sowie sämtliche sonstigen Betriebsmittel verbleiben im Eigentum des Verkäufers.
Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber sich ganz oder teilweise an den Herstellungskosten beteiligt hat, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Eine Herausgabe kann nur verlangt werden, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(4) Verbot der Weitergabe
Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche ihm überlassenen Unterlagen ausschließlich für die Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden.
Eine Weitergabe an Dritte oder die Nutzung zur Herstellung gleichartiger Produkte durch andere Lieferanten ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig.
(5) Reverse Engineering
Soweit gesetzlich zulässig, verpflichtet sich der Auftraggeber, gelieferte Produkte, Muster oder Prototypen nicht mit dem Ziel zu analysieren, nachzubauen oder durch Dritte nachbauen zu lassen, soweit dadurch Geschäftsgeheimnisse oder geschützte Entwicklungsleistungen des Verkäufers offengelegt oder verwertet würden.
Gesetzlich zwingend zulässige Handlungen bleiben unberührt.
(6) Vertraulichkeit
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Informationen vertraulich zu behandeln.
Dies gilt insbesondere für
- Preise,
- Kalkulationen,
- Produktionsverfahren,
- Entwicklungsstände,
- technische Spezifikationen,
- Kundeninformationen,
- Fertigungsprozesse,
- Lieferanteninformationen,
- Rezepturen,
- Materialzusammensetzungen.
Die Verpflichtung gilt über die Beendigung der Geschäftsbeziehung hinaus für fünf Jahre.
(7) Ausnahmen
Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen,
- die allgemein bekannt sind,
- ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt werden,
- dem Empfänger bereits rechtmäßig bekannt waren,
- aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen offengelegt werden müssen.
(8) Referenznutzung
Die in § 3 geregelte Referenznutzung bleibt von den Vertraulichkeitsverpflichtungen unberührt.
(9) Vertragsstrafe
Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die Verpflichtungen aus den Absätzen 4 oder 6, ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe zu verlangen, deren Höhe im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
§ 12 Produktsicherheit, Compliance, Exportkontrolle und Nachhaltigkeit
(1) Gesetzliche Konformität
Der Verkäufer liefert seine Produkte entsprechend den zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs geltenden gesetzlichen Anforderungen der Bundesrepublik Deutschland sowie, soweit vereinbart, den einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften.
Eine Garantie für die dauerhafte Einhaltung künftig geänderter gesetzlicher Anforderungen wird nicht übernommen.
(2) Gesetzesänderungen
Ändern sich nach Vertragsschluss gesetzliche oder behördliche Anforderungen, insbesondere aufgrund
- der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR),
- lebensmittelrechtlicher Vorschriften,
- chemikalienrechtlicher Anforderungen (insbesondere REACH oder CLP),
- Produktsicherheitsvorschriften,
- umweltrechtlicher Vorgaben,
- Kennzeichnungspflichten,
- Recycling- oder Entsorgungsvorschriften,
ist der Verkäufer berechtigt, Materialien, Fertigungsverfahren, Verpackungen oder Produktausführungen entsprechend anzupassen.
Soweit hierdurch Mehrkosten entstehen, ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Preisanpassung nach § 4 vorzunehmen.
Solche Anpassungen stellen keinen Sachmangel dar, sofern die vereinbarte Funktion und der vertraglich vorausgesetzte Verwendungszweck der Ware nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Produktsicherheit
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die gelieferten Produkte ausschließlich entsprechend ihrer vorgesehenen Verwendung einzusetzen.
Er hat sämtliche Verarbeitungs-, Lager-, Transport- und Anwendungshinweise des Verkäufers zu beachten.
Werden Produkte verändert, weiterverarbeitet oder mit anderen Produkten kombiniert, übernimmt der Verkäufer keine Verantwortung für die dadurch entstehenden Produkteigenschaften, sofern die Veränderung nicht ausdrücklich schriftlich freigegeben wurde.
(4) Rückverfolgbarkeit
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Rechnungen, Lieferscheine, Chargenkennzeichnungen sowie sonstige Identifikationsmerkmale mindestens für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren.
Im Falle einer Reklamation oder eines Produktrückrufs sind diese Unterlagen dem Verkäufer auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(5) Produktrückrufe
Erkennt der Auftraggeber Umstände, die einen Produktrückruf, eine Sicherheitswarnung oder sonstige Maßnahmen zum Schutz von Endverbrauchern erforderlich machen könnten, hat er den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu informieren.
Ein Produktrückruf darf, soweit gesetzlich zulässig und soweit keine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht, nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Verkäufer eingeleitet werden.
Jede Partei trägt die von ihr verursachten Rückrufkosten. Eine weitergehende Kostentragung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(6) Exportkontrolle und Sanktionen
Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche anwendbaren Exportkontroll-, Außenwirtschafts- und Sanktionsvorschriften einzuhalten.
Insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber,
- keine Produkte in Länder oder an Personen weiterzugeben, für die gesetzliche Embargos oder Sanktionen gelten,
- sämtliche Genehmigungspflichten einzuhalten,
- dem Verkäufer auf Verlangen entsprechende Nachweise vorzulegen.
Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtungen, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Lieferungen auszusetzen.
(7) Compliance
Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher anwendbarer gesetzlicher Vorschriften, insbesondere hinsichtlich
- Korruptionsbekämpfung,
- Kartellrecht,
- Geldwäscheprävention,
- Menschenrechten,
- Arbeitsrecht,
- Umweltrecht,
- Datenschutz.
Verstößt der Auftraggeber schwerwiegend gegen diese Verpflichtungen, ist der Verkäufer berechtigt, die Geschäftsbeziehung aus wichtigem Grund zu kündigen.
(8) Nachhaltigkeit
Der Verkäufer entwickelt seine Produkte fortlaufend entsprechend den gesetzlichen Anforderungen sowie den technischen Möglichkeiten im Hinblick auf Nachhaltigkeit, Recyclingfähigkeit und Ressourcenschonung weiter.
Hieraus resultierende technische Änderungen oder Materialanpassungen stellen keinen Sachmangel dar, sofern die vereinbarte Funktion erhalten bleibt.
(9) Informationspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Verkäufer alle für die vertragsgemäße Herstellung erforderlichen Informationen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Hierzu gehören insbesondere
- technische Spezifikationen,
- Druckdaten,
- lebensmittelrechtliche Anforderungen,
- Produktsicherheitsanforderungen,
- Kennzeichnungsvorgaben,
- Exportbestimmungen,
- Zertifizierungsanforderungen.
Für Schäden, die auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruhen, haftet ausschließlich der Auftraggeber.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist, soweit gesetzlich zulässig, Remscheid.
Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Textform
Soweit diese AGB oder gesetzliche Vorschriften die Textform vorsehen, genügt insbesondere die Übermittlung per
- Kundenportal
- elektronischer Signatur
- sonstigen dauerhaften elektronischen Datenträgern.
Gesetzliche Schriftformerfordernisse bleiben unberührt.
(4) Elektronische Kommunikation
Die Parteien sind berechtigt, sämtliche vertragsbezogenen Erklärungen elektronisch auszutauschen.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm benannten E-Mail-Adressen regelmäßig überwacht werden.
Der Zugang elektronischer Erklärungen gilt mit Eingang auf dem Mailserver als erfolgt, sofern der Absender keine Fehlermeldung erhält.
(5) Vertragsübertragung
Der Verkäufer ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auf verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG oder im Rahmen einer Unternehmensumstrukturierung zu übertragen.
Hierdurch werden schutzwürdige Interessen des Auftraggebers nicht beeinträchtigt.
(6) Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.