Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen (B2B)

der

Sopp Industrie GmbH

Stand: Juli 2026

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(2) Sämtliche Lieferungen, Leistungen, Angebote und sonstigen Vertragsbeziehungen der Sopp Industrie GmbH (nachfolgend „Verkäufer") erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

(3) Diese AGB gelten auch für sämtliche zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird. Selbst die vorbehaltlose Ausführung einer Lieferung oder Leistung stellt kein Anerkenntnis entgegenstehender Geschäftsbedingungen dar.

(5) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AGB. Sie bedürfen mindestens der Textform.

 

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

(1) Sämtliche Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Bestellungen gelten erst mit schriftlicher oder in Textform erfolgender Auftragsbestätigung oder mit Auslieferung der Ware als angenommen.

(3) Der Verkäufer ist berechtigt, Bestellungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang anzunehmen.

(4) Technische Änderungen, konstruktive Verbesserungen sowie handelsübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit sie die Gebrauchsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen.

(5) Sämtliche Angaben über Maße, Gewichte, Farben, technische Daten, Materialbeschaffenheiten oder sonstige Eigenschaften stellen lediglich Beschreibungen dar und keine garantierten Beschaffenheitsvereinbarungen, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

(6) Sämtliche Zeichnungen, Druckdaten, Layouts, Entwürfe, Muster, Werkzeuge, Klischees, Stanzen, CAD-Daten, Berechnungen, Kalkulationen sowie sonstige Unterlagen bleiben Eigentum sowie geistiges Eigentum des Verkäufers, auch wenn sich der Auftraggeber an den Herstellungskosten beteiligt hat.

Eine Weitergabe oder Nutzung außerhalb des Vertragszwecks ist ohne schriftliche Zustimmung unzulässig.

(7) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen mindestens der Textform. Hierfür genügt insbesondere die Übermittlung per E-Mail oder über ein vereinbartes Kundenportal.

 

§ 3 Referenznutzung

(1) Mit Abschluss des Vertrages räumt der Auftraggeber dem Verkäufer das widerrufliche Recht ein, den Auftraggeber unter Verwendung seines Unternehmensnamens, seines Logos sowie einer allgemeinen Beschreibung der gelieferten Produkte oder Leistungen als Referenzkunden zu benennen.

Dies gilt insbesondere für

(2) Eine Veröffentlichung vertraulicher Informationen, Preise, Zeichnungen, Produktionsmengen, Entwicklungsleistungen oder sonstiger Geschäftsgeheimnisse erfolgt nicht.

(3) Der Auftraggeber kann der Referenznutzung jederzeit in Textform widersprechen.

Der Verkäufer wird die Referenz innerhalb angemessener Frist entfernen.

 

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sämtliche Preise verstehen sich in Euro ab Werk (EXW gemäß Incoterms® 2020), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Hinzu kommen die jeweils gesetzlich geltende Umsatzsteuer, Verpackungs-, Transport-, Versicherungs-, Zoll-, Einfuhr- und sonstige öffentliche Abgaben.

(2) Sofern zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen oder es sich um einen Rahmenvertrag handelt, ist der Verkäufer berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen anzupassen, sofern sich nach Vertragsschluss wesentliche Kostenfaktoren verändern. Hierzu zählen insbesondere:

Übersteigt die Preisanpassung 10 % des ursprünglich vereinbarten Nettopreises, kann der Auftraggeber innerhalb von zehn Werktagen nach Mitteilung der Preisanpassung vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.

(3) Rechnungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(4) Maßgeblich ist der Zahlungseingang beim Verkäufer.

(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(6) Werden nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich beeinträchtigen, ist der Verkäufer berechtigt,

für sämtliche noch offenen Lieferungen zu verlangen.

Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht innerhalb angemessener Frist nach, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

(7) Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

 

§ 5 Lieferung, Lieferfristen und höhere Gewalt

(1) Liefertermine und Lieferfristen gelten nur als verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.

(2) Lieferfristen beginnen erst mit

(3) Der Verkäufer ist zu angemessenen Teillieferungen berechtigt, soweit diese dem Auftraggeber zumutbar sind.

(4) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

Hierzu gehören insbesondere:

(5) Dauert das Leistungshindernis länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils vom Vertrag zurückzutreten.

Schadensersatzansprüche bestehen insoweit nicht. Unberührt bleiben Ansprüche des Auftraggebers bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers sowie Ansprüche aus zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen.

 

§ 6 Versand, Gefahrübergang und Incoterms®

(1) Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.

(2) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgen Lieferungen EXW Remscheid gemäß Incoterms® 2020.

(4) Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe der Ware an den ersten Frachtführer auf den Auftraggeber über.

Dies gilt auch bei:

(5) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

(6) Lagerkosten werden ab dem fünften Werktag nach Anzeige der Versandbereitschaft mit 0,25 % des Nettoauftragswertes je angefangener Kalenderwoche, höchstens jedoch 5 % des Nettoauftragswertes, berechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis geringerer Lagerkosten vorbehalten; der Verkäufer kann einen höheren tatsächlich entstandenen Schaden geltend machen.

(7) Eine Transportversicherung wird ausschließlich auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Einfacher Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber vor (Vorbehaltsware).

Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der jeweiligen Saldoforderung.

 

(2) Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet,

Etwaige Versicherungsansprüche tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber an den Verkäufer ab.

 

(3) Weiterveräußerung

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern.

Bereits jetzt tritt er sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des jeweiligen Rechnungsendbetrages einschließlich Nebenforderungen an den Verkäufer ab.

Der Verkäufer nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.

 

(4) Einziehung der Forderungen

Der Auftraggeber bleibt bis auf Widerruf berechtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.

Der Verkäufer ist berechtigt, diese Einziehungsermächtigung insbesondere dann zu widerrufen, wenn

In diesem Fall hat der Auftraggeber auf Verlangen sämtliche Schuldner zu benennen, alle erforderlichen Unterlagen herauszugeben und die Abtretung offenzulegen.

 

(5) Verarbeitung

Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für den Verkäufer.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände.

 

(6) Vermischung und Verbindung

Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache entsprechend dem Verhältnis der Werte zum Zeitpunkt der Verbindung.

Der Auftraggeber verwahrt das entstandene Miteigentum unentgeltlich für den Verkäufer.

 

(7) Zugriff Dritter

Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu informieren.

Der Auftraggeber hat den Dritten auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und sämtliche Maßnahmen zu unterstützen, die zur Wahrung der Rechte des Verkäufers erforderlich sind.

Soweit der Dritte die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Rechtsverfolgung nicht ersetzt, haftet der Auftraggeber hierfür.

 

(8) Herausgaberecht

Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach angemessener Fristsetzung berechtigt,

Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt unberührt.

 

(9) Freigabe von Sicherheiten

Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen dauerhaft um mehr als 10 %, wird der Verkäufer auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

 

(10) Eigentum an Werkzeugen, Klischees und Entwicklungsleistungen

Sämtliche durch den Verkäufer entwickelten oder hergestellten

bleiben, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ausschließlich Eigentum des Verkäufers.

Dies gilt auch dann, wenn sich der Auftraggeber ganz oder teilweise an den Entwicklungskosten oder Werkzeugkosten beteiligt hat.

Dem Auftraggeber wird hierdurch lediglich ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für die Durchführung des jeweiligen Auftrags eingeräumt.

 

§ 8 Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht, Reklamationen

(1) Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Auftraggeber hat die gelieferten Waren unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig auf Vollständigkeit, Identität, Transportschäden, offensichtliche Mängel sowie erkennbare Qualitätsabweichungen zu untersuchen.

Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von sieben Werktagen nach Ablieferung schriftlich oder in Textform anzuzeigen.

Versteckte Mängel sind spätestens innerhalb von sieben Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich oder in Textform anzuzeigen.

Die Vorschriften des § 377 HGB bleiben unberührt.

Unterbleibt die rechtzeitige Mängelanzeige, gilt die Ware hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt.

 

(2) Gewährleistungsfrist

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang.

Hiervon ausgenommen bleiben Ansprüche wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie Fälle zwingender gesetzlicher Haftung.

 

(3) Voraussetzungen einer Reklamation

Reklamationen können ausschließlich bearbeitet werden, wenn der Auftraggeber folgende Informationen vollständig zur Verfügung stellt:

Der Verkäufer ist berechtigt, weitere Nachweise anzufordern. Geringfügige Abweichungen oder Ergänzungen bei den vorgenannten Angaben stehen der Wirksamkeit einer Mängelrüge nicht entgegen, soweit die Zuordnung der beanstandeten Ware und des Mangels für den Verkäufer weiterhin möglich ist.

 

(4) Nachweis der Herkunft der Ware

Der Auftraggeber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die beanstandete Ware vom Verkäufer geliefert wurde und innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist geliefert worden ist.

Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, bestehen keine Gewährleistungsansprüche.

(5) Rücksendungen

Eine Rücksendung mangelhafter Ware darf ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers erfolgen.

Unfrei eingesandte Sendungen können zurückgewiesen werden.

 

(6) Gelegenheit zur Nacherfüllung

Vor Durchführung eigener Nachbesserungsmaßnahmen oder Ersatzbeschaffungen ist dem Verkäufer Gelegenheit zur Untersuchung sowie zur Nacherfüllung zu geben.

Anderenfalls entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche, soweit der Auftraggeber nicht nachweist, dass ein sofortiges Handeln zur Schadensminderung zwingend erforderlich war.

 

(7) Sonderanfertigungen

Bei kundenspezifisch gefertigten Produkten stellen insbesondere folgende Eigenschaften keinen Sachmangel dar, sofern sie branchenüblich oder technisch unvermeidbar sind:

Die zulässigen Toleranzen ergeben sich ergänzend aus der Qualitäts- und Toleranzrichtlinie des Verkäufers. Die vorstehenden Toleranzen gelten nicht, soweit der Auftraggeber nachweist, dass die Abweichung die vertraglich vorausgesetzte Verwendung der Ware wesentlich beeinträchtigt.

(8) Druckfreigaben

Erfolgt die Produktion auf Grundlage einer vom Auftraggeber freigegebenen Druckvorlage, eines Musters oder einer digitalen Freigabe, haftet ausschließlich der Auftraggeber für

soweit diese in der Freigabe enthalten waren.

Nach Produktionsbeginn sind Beanstandungen insoweit ausgeschlossen.

 

(9) Muster

Von Mustern, Freigabemustern oder Vorserienproduktionen können produktionsbedingte Abweichungen auftreten.

Diese begründen keinen Mangel, soweit sie handelsüblich oder technisch unvermeidbar sind. Der vorstehende Satz gilt nicht, soweit der Auftraggeber nachweist, dass die Abweichung die vereinbarte Funktion oder Qualität der Ware wesentlich beeinträchtigt.

 

(10) Nachbesserung

Der Verkäufer entscheidet nach eigenem Ermessen über

Ein Anspruch auf eine bestimmte Art der Nacherfüllung besteht nicht.

 

(11) Ausschluss der Gewährleistung

Gewährleistungsansprüche bestehen insbesondere nicht bei Schäden, die entstehen durch:

Der Ausschluss der Gewährleistung nach diesem Absatz gilt nicht, soweit der Auftraggeber nachweist, dass der Schaden überwiegend im Verantwortungsbereich des Verkäufers entstanden ist.

§ 9 Produktions-, Farb- und Mengentoleranzen

(1) Allgemeines

Die vom Verkäufer gelieferten Produkte werden nach den anerkannten Regeln der Technik sowie den in der Textil-, Druck- und Verpackungsindustrie üblichen Fertigungsmethoden hergestellt.

Produktionsbedingte Abweichungen lassen sich trotz größtmöglicher Sorgfalt nicht vollständig vermeiden und stellen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, keinen Sachmangel dar.

 

(2) Materialtoleranzen

Abweichungen hinsichtlich

stellen keinen Sachmangel dar, soweit sie handelsüblich oder technisch unvermeidbar sind.

 

(3) Farbabweichungen

Geringfügige Farbabweichungen zwischen

sind produktionsbedingt und begründen keinen Mangel.

Dies gilt insbesondere bei unterschiedlichen Rohmaterialchargen, Farbchargen oder Lieferantenwechseln.

 

(4) Maßtoleranzen

Produktionsbedingte Maßabweichungen gelten als vertragsgemäß, sofern sie die Gebrauchstauglichkeit der Ware nicht wesentlich beeinträchtigen.

Soweit keine individuellen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die in der jeweiligen Branche üblichen Fertigungstoleranzen.

 

(5) Schleifen und Textilprodukte

Bei Schleifen, Bändern, Textilien sowie vergleichbaren Produkten stellen insbesondere folgende Eigenschaften keinen Mangel dar:

 

(6) Druckprodukte

Bei Druckprodukten gelten insbesondere nicht als Mangel:

 

(7) Verpackungseinheiten

Produktions- oder verpackungsbedingte Abweichungen der Stückzahlen innerhalb einer Verpackungseinheit stellen keinen Mangel dar, sofern sie handelsüblich sind.

 

(8) Mehr- oder Minderlieferungen

Bei Sonderanfertigungen, Individualproduktionen sowie kundenspezifisch gefertigten Waren sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der vereinbarten Liefermenge zulässig.

Die tatsächlich gelieferte Menge gilt als vertragsgemäß und ist entsprechend zu vergüten.

Bei Liefermengen unter 500 Stück beträgt die zulässige Abweichung bis zu 15 %.

 

(9) Muster

Freigabemuster dienen ausschließlich der allgemeinen Darstellung.

Produktionsbedingte Abweichungen zwischen Muster und Serienfertigung stellen keinen Mangel dar, soweit die vereinbarte Funktion und Qualität erhalten bleiben.

 

(10) Naturmaterialien

Werden Naturfasern oder Naturmaterialien verarbeitet, stellen Unterschiede hinsichtlich

keinen Sachmangel dar.

 

(11) Gesetzliche Materialanpassungen

Der Verkäufer ist berechtigt, Materialien, Bestandteile oder Fertigungsverfahren anzupassen, sofern dies aufgrund gesetzlicher Anforderungen, insbesondere der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), produktsicherheitsrechtlicher Vorgaben oder behördlicher Anordnungen erforderlich wird.

Hierdurch entstehende geringfügige Änderungen der Materialeigenschaften, Optik oder Verarbeitung begründen keinen Sachmangel, sofern die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

§ 10 Haftung

(1) Grundsatz

Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

 

(2) Unbeschränkte Haftung

Der Verkäufer haftet unbeschränkt bei

 

(3) Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer ausschließlich bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).

In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

(4) Haftungshöchstgrenze

Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Verkäufers für Sach- und Vermögensschäden je Schadensereignis auf die Deckungssumme der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.

Auf Verlangen teilt der Verkäufer die jeweils gültige Deckungssumme mit.

Die Haftungsbegrenzung nach Satz 1 gilt nicht für Ansprüche nach Absatz 2 sowie nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

 

(5) Ausschluss bestimmter Schäden

Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Verkäufer insbesondere nicht für

es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder unterfallen einer zwingenden gesetzlichen Haftung. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Verkäufer für die in diesem Absatz genannten Schäden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

(6) Beratung

Technische Hinweise, Empfehlungen, Anwendungsvorschläge oder sonstige Beratungsleistungen erfolgen nach bestem Wissen.

Sie entbinden den Auftraggeber nicht von der Verpflichtung, die Eignung der Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck selbst zu prüfen.

Soweit die Beratung nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden ist, erfolgt sie unentgeltlich und unter Ausschluss einer weitergehenden Haftung.

 

(7) Verarbeitung der Ware

Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass gelieferte Produkte

werden.

 

(8) Mängelfolgeschäden

Eine Haftung für Mängelfolgeschäden besteht nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und ausschließlich nach Maßgabe dieses § 10.

 

(9) Verjährung

Schadensersatzansprüche verjähren, soweit gesetzlich zulässig, spätestens innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

Hiervon ausgenommen bleiben Ansprüche nach Absatz 2.

 

(10) Mitarbeiter

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten

des Verkäufers.

§ 11 Geistiges Eigentum, Entwicklungsleistungen und Vertraulichkeit

(1) Geistiges Eigentum

Sämtliche vom Verkäufer entwickelten oder bereitgestellten

bleiben, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ausschließliches geistiges Eigentum des Verkäufers.

Durch den Abschluss eines Kaufvertrages werden keinerlei Eigentums-, Urheber-, Marken-, Patent-, Gebrauchsmuster- oder sonstige Schutzrechte auf den Auftraggeber übertragen.

 

(2) Nutzungsrechte

Der Auftraggeber erhält ausschließlich ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, soweit dies zur vertragsgemäßen Verwendung der gelieferten Produkte erforderlich ist.

Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

 

(3) Werkzeuge und Betriebsmittel

Werkzeuge, Druckplatten, Klischees, Stanzen, Stickprogramme, Prägevorrichtungen, Schneidprogramme, CAD-Dateien, Druckdaten sowie sämtliche sonstigen Betriebsmittel verbleiben im Eigentum des Verkäufers.

Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber sich ganz oder teilweise an den Herstellungskosten beteiligt hat, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

Eine Herausgabe kann nur verlangt werden, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 

(4) Verbot der Weitergabe

Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche ihm überlassenen Unterlagen ausschließlich für die Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden.

Eine Weitergabe an Dritte oder die Nutzung zur Herstellung gleichartiger Produkte durch andere Lieferanten ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig.

 

(5) Reverse Engineering

Soweit gesetzlich zulässig, verpflichtet sich der Auftraggeber, gelieferte Produkte, Muster oder Prototypen nicht mit dem Ziel zu analysieren, nachzubauen oder durch Dritte nachbauen zu lassen, soweit dadurch Geschäftsgeheimnisse oder geschützte Entwicklungsleistungen des Verkäufers offengelegt oder verwertet würden.

Gesetzlich zwingend zulässige Handlungen bleiben unberührt.

(6) Vertraulichkeit

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Informationen vertraulich zu behandeln.

Dies gilt insbesondere für

Die Verpflichtung gilt über die Beendigung der Geschäftsbeziehung hinaus für fünf Jahre.

 

(7) Ausnahmen

Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen,

 

(8) Referenznutzung

Die in § 3 geregelte Referenznutzung bleibt von den Vertraulichkeitsverpflichtungen unberührt.

 

(9) Vertragsstrafe

Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die Verpflichtungen aus den Absätzen 4 oder 6, ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe zu verlangen, deren Höhe im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

§ 12 Produktsicherheit, Compliance, Exportkontrolle und Nachhaltigkeit

(1) Gesetzliche Konformität

Der Verkäufer liefert seine Produkte entsprechend den zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs geltenden gesetzlichen Anforderungen der Bundesrepublik Deutschland sowie, soweit vereinbart, den einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften.

Eine Garantie für die dauerhafte Einhaltung künftig geänderter gesetzlicher Anforderungen wird nicht übernommen.

 

(2) Gesetzesänderungen

Ändern sich nach Vertragsschluss gesetzliche oder behördliche Anforderungen, insbesondere aufgrund

ist der Verkäufer berechtigt, Materialien, Fertigungsverfahren, Verpackungen oder Produktausführungen entsprechend anzupassen.

Soweit hierdurch Mehrkosten entstehen, ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Preisanpassung nach § 4 vorzunehmen.

Solche Anpassungen stellen keinen Sachmangel dar, sofern die vereinbarte Funktion und der vertraglich vorausgesetzte Verwendungszweck der Ware nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

 

(3) Produktsicherheit

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die gelieferten Produkte ausschließlich entsprechend ihrer vorgesehenen Verwendung einzusetzen.

Er hat sämtliche Verarbeitungs-, Lager-, Transport- und Anwendungshinweise des Verkäufers zu beachten.

Werden Produkte verändert, weiterverarbeitet oder mit anderen Produkten kombiniert, übernimmt der Verkäufer keine Verantwortung für die dadurch entstehenden Produkteigenschaften, sofern die Veränderung nicht ausdrücklich schriftlich freigegeben wurde.

 

(4) Rückverfolgbarkeit

Der Auftraggeber verpflichtet sich, Rechnungen, Lieferscheine, Chargenkennzeichnungen sowie sonstige Identifikationsmerkmale mindestens für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren.

Im Falle einer Reklamation oder eines Produktrückrufs sind diese Unterlagen dem Verkäufer auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

 

(5) Produktrückrufe

Erkennt der Auftraggeber Umstände, die einen Produktrückruf, eine Sicherheitswarnung oder sonstige Maßnahmen zum Schutz von Endverbrauchern erforderlich machen könnten, hat er den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu informieren.

Ein Produktrückruf darf, soweit gesetzlich zulässig und soweit keine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht, nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Verkäufer eingeleitet werden.

Jede Partei trägt die von ihr verursachten Rückrufkosten. Eine weitergehende Kostentragung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

(6) Exportkontrolle und Sanktionen

Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche anwendbaren Exportkontroll-, Außenwirtschafts- und Sanktionsvorschriften einzuhalten.

Insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber,

Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtungen, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Lieferungen auszusetzen.

 

(7) Compliance

Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher anwendbarer gesetzlicher Vorschriften, insbesondere hinsichtlich

Verstößt der Auftraggeber schwerwiegend gegen diese Verpflichtungen, ist der Verkäufer berechtigt, die Geschäftsbeziehung aus wichtigem Grund zu kündigen.

 

(8) Nachhaltigkeit

Der Verkäufer entwickelt seine Produkte fortlaufend entsprechend den gesetzlichen Anforderungen sowie den technischen Möglichkeiten im Hinblick auf Nachhaltigkeit, Recyclingfähigkeit und Ressourcenschonung weiter.

Hieraus resultierende technische Änderungen oder Materialanpassungen stellen keinen Sachmangel dar, sofern die vereinbarte Funktion erhalten bleibt.

 

(9) Informationspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Verkäufer alle für die vertragsgemäße Herstellung erforderlichen Informationen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Hierzu gehören insbesondere

Für Schäden, die auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruhen, haftet ausschließlich der Auftraggeber.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist, soweit gesetzlich zulässig, Remscheid.

Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

 

(2) Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

(3) Textform

Soweit diese AGB oder gesetzliche Vorschriften die Textform vorsehen, genügt insbesondere die Übermittlung per

Gesetzliche Schriftformerfordernisse bleiben unberührt.

 

(4) Elektronische Kommunikation

Die Parteien sind berechtigt, sämtliche vertragsbezogenen Erklärungen elektronisch auszutauschen.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm benannten E-Mail-Adressen regelmäßig überwacht werden.

Der Zugang elektronischer Erklärungen gilt mit Eingang auf dem Mailserver als erfolgt, sofern der Absender keine Fehlermeldung erhält.

 

(5) Vertragsübertragung

Der Verkäufer ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auf verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG oder im Rahmen einer Unternehmensumstrukturierung zu übertragen.

Hierdurch werden schutzwürdige Interessen des Auftraggebers nicht beeinträchtigt.

 

(6) Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

 

 

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